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AGB

I. ALLGEMEINES

1.1. Vertragsumfang & Gültigkeit

 

Barbara Frey, Bloom Wedding, Sportplatzgasse 22, 2462 Wilfleinsdorf, Österreich, erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen Bloom Wedding und dem Auftraggeber (AG), selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
Die Leistungserbringung erfolgt ausschließlich nach diesen AGB oder von Bloom Wedding schriftlich bestätigten Änderungen und Ergänzungen. Angebote sind freibleibend. Die AGB gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung auch für alle Folgegeschäfte.
Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des AG werden hiermit ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn diesen seitens Bloom Wedding nicht widersprochen wird.

 

1.2. Angebot, Vertragsabschluss

Umfang und Bedingungen, Aktualisierungen und Änderungen der vertraglichen Leistungen und das Honorar ergeben sich aus den Vereinbarungen zwischen Bloom Wedding und dem AG. Der Vertrag zwischen Bloom Wedding und dem AG kommt dadurch zustande, dass der AG das Angebot von Bloom Wedding annimmt – die Bestätigung erfolgt durch Unterschrift der Auftragsbestätigung und durch Zahlungseingang (50% Vorkasse) des angebotenen Honorars. Die Anbotslegung erfolgt per E-Mail. Änderungen und Ergänzungen eines mit Bloom Wedding geschlossenen Vertrages bedürfen der Textform (E-Mail).

Briefing: Basis der Arbeit von Bloom Wedding bildet das Briefing des AG. Wird das Briefing mündlich erteilt, wird das entsprechend gegengezeichnete Protokoll zur verbindlichen Arbeitsunterlage.

Kostenvoranschläge: In jedem Fall sind dem AG vor Beginn jeder Kosten verursachenden Arbeit Kostenvoranschläge zu unterbreiten.
Bloom Wedding ist berechtigt, sich bei der Erfüllung seiner Leistungen auch der Hilfe anderer Unternehmen zu bedienen.

 

1.3. Preise, Steuern und Gebühren

Alle Preisangaben verstehen sich in EURO inkl. Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Projektmehrkosten, die durch unerwartete Veränderungen der Beauftragung während der Projektlaufzeit entstehen, werden von Bloom Wedding innerhalb von 3 Werktagen bekannt gegeben und sind ebenfalls getrennt in Rechnung zu stellen. Paketpreise werden bei Angebotslegung vereinbart. Bei Auftragserteilung stehen dem Auftragnehmer 100% der Gesamtsumme zu, 50% werden vorraus bezahlt und die Endrechnung kommt 1 Monat vor der Hochzeit.

 

1.4. Zahlungsmodalitäten

Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch Bloom Wedding. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt Bloom Wedding, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Arbeitsbeginn seitens Bloom Wedding ist, sobald 50% der Gesamtsumme der in Auftrag gegebenen Leistung am Konto des Auftragnehmer eingegangen ist. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass das vereinbarte Honorar rechtzeitig (lt. schriftlicher Mitteilung des Auftragnehmers) bezahlt ist, da ansonsten eine zeitgerechte Abwicklung und Lieferung der bestellten Dienstleistungen/ Produkte nicht gewährleistet werden kann. Alle damit verbundenen Kosten sind vom AG zu tragen. Bei Zahlungsverzug des AG gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltende Höhe. Weiters ist Bloom Wedding nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrags zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

 

II DIENSTLEISTUNGEN

2.1. Konzept- und Ideenschutz

Erstellt Bloom Wedding für den AG ein Konzept oder leistet Bloom Wedding andere Vorarbeiten in Hinblick auf die Hauptleistung (Präsentationen, Entwürfe etc.) untersteht das Konzept in seinen sprachlichen und grafischen Teilen dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung von Bloom Wedding ist dem AG nicht gestattet.
Der gesamte damit verbundene Personal- und Sachaufwand kann an den Vertragspartner verrechnet werden, auch wenn dieses Konzept nicht verwirklicht wird oder der AG die Verwirklichung Dritten überträgt. Die Personalstunde wird dabei mit netto EUR 75,00 angesetzt.
Der AG verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von Bloom Wedding im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Ideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrag wirtschaftlich zu verwerten/ zu nutzen.
Der potenzielle AG kann sich von seinen Verpflichtungen durch die Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 Prozent Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei Bloom Wedding ein.

 

2.2. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung & Mitwirkungspflicht des Kunden

Bloom Wedding erbringt Leistungen nur aufgrund eines zwischen Bloom Wedding und dem AG konkret vereinbarten Leistungsangebots und Konzepts. Für Leistungen, die darüber hinausgehen, hat der AG ein angemessenes Entgelt zu leisten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Als angemessenes Entgelt für den Personalaufwand wird zumindest ein Stundensatz von EUR 75,00 vereinbart.
Alle Lieferungen, Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des AG.
Der AG legt Bloom Wedding alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vor und informiert Bloom Wedding unverzüglich von allen Vorgängen und Umständen, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind oder Bedeutung haben könnten, auch wenn sie erst während der Auftragserfüllung bekannt werden.
Der AG verpflichtet sich, Genehmigungen rechtzeitig zu erteilen, damit Bloom Wedding im Arbeitsablauf nicht beeinträchtigt und in der Lage ist, die Folgearbeiten ohne Mehrkosten und Qualitätsrisiko zu erbringen. Eine Genehmigung gilt als rechtzeitig erteilt, wenn das von Bloom Wedding gesetzte Datum für die Genehmigung nicht überschritten wird.
Bei Zeitverzögerungen, die nicht im Verantwortungsbereich von Bloom Wedding liegen, wird der daraus entstehende Mehraufwand zeitlich erfasst und nach den vereinbarten Honorarsätzen abgerechnet.

Bei Zeitverzögerungen, die eine termingerechte Durchführung des Auftrags gefährden und nicht im Verschulden von Bloom Wedding liegen, steht Bloom Wedding ein außerordentliches Rücktrittsrecht zu. Bis zu diesem Zeitpunkt entstandene externe Kosten werden zu 100 Prozent an den AG weiterberechnet und der bislang entstandene interne Aufwand nach den vereinbarten Honorarsätzen abgerechnet und sind vom AG zu bezahlen.
Der AG erlaubt Bloom Wedding, ihn und konkret abgewickelte Projekte und erbrachte Dienstleistungen als Referenz und zwar auch in der Öffentlichkeit zu nennen.
Der AG verpflichtet sich, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, etc.) auf allfällige Urheber- Marken-, Kennzeichenrechten oder sonstige Recht Dritter zu prüfen und garantiert das die Unterlagen frei von Rechte Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Bloom Wedding haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen.

Wird Bloom Wedding wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der AG Bloom Wedding schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der AG verpflichtet sich, Bloom Wedding bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der AG stellt Bloom Wedding hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

 

III STORNO & GEWÄHRLEISTUNG

3.1. Gewährleistung

Der AG hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch Bloom Wedding schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen – verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen der Mängel – andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. Bloom Wedding ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für Bloom Wedding mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem AG die gesetzliche Wandlungs- oder Minderungsrechte zu.
Es obliegt dem AG, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs- marken-, urheber- und verwaltungsrechtlichen Zulässigkeit durchzuführen. Bloom Wedding ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Bloom Wedding haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
Für den Fall, dass vom AG Materialien zur Verfügung gestellt werden (zB Ansichtsexemplare, etc.) trägt der AG die Gefahr des Untergangs, Verlust oder Beschädigung, soweit sie nicht zumindest auf grobe Fahrlässigkeit Bloom Wedding zurückzuführen ist.
Bloom Wedding haftet nicht für Versäumnisse oder eine verspätete Erfüllung von Vertragspflichten, wenn diese auf Ursachen höherer Gewalt oder auf Ursachen, auf die Bloom Wedding keine Einflussmöglichkeit hat oder die auf leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
Etwaige Mängel sind durch den AG unverzüglich anzuzeigen und zu belegen. Ein Mangel liegt vor, wenn die erbrachte Leistung oder die gelieferte Ware die allgemein üblichen oder die ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften nicht aufweist. Der Mangel muss bereits zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. Übergabe vorhanden sein. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 AGB ist ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Mangels berechtigt den AG nicht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen, sondern es ist Bloom Wedding vorher ausreichend Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben.
Schadenersatzansprüche gegen Bloom Wedding verjähren innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber 6 Monate nach erbrachter Leistung, sofern sie in dieser Zeit nicht gerichtlich geltend gemacht wurden. Die Beweislastumkehr nach § 1298 S 1 und 2 ABGB wird ausgeschlossen.

 

3.2. Storno

Bloom Wedding ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt vor wenn: Die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird. Der AG fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

Wenn die Auftragssumme nicht feststeht, da nach Stunden abgerechnet wird, wird der auf Erfahrungsbasis geschätzte Stundenaufwand für den gesamten Auftrag als Auftragssumme festgelegt und gelten die oben angeführten Stornosätze. Bloom Wedding wird in diesem Fall von jeder weiteren Leistungspflicht endgültig befreit. Diese Rechtswirkung und damit die Fälligkeit des Entgeltes treten spätestens mit der Erklärung des AG ein, die vertragsgemäßen Leistungen nicht mehr zu benötigen, jedenfalls aber dann, wenn aus den Umständen klar wird, dass der AG die Leistungen von Bloom Wedding nicht mehr abnehmen wird.Der AG stellt darüber hinaus Bloom Wedding von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten frei. Die externen Kosten sind in jedem Fall der Stornierung durch den AG zu bezahlen.

Sollte Bloom Wedding in Lieferverzug geraten, ist ein Rücktritt des AG vom Vertrag nur nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung und bei grobem Verschulden von Bloom Wedding zulässig. Tritt der AG vom Vertrag aus wichtigem Grund zurück, ist er verpflichtet Bloom Wedding diesen wichtigen Grund schriftlich nachzuweisen. Sämtliche bis zum Vertragsrücktritt erbrachten Leistungen von Bloom Wedding und auch sämtliche externe Kosten sind auch in diesem Fall vom AG entsprechend den vereinbarten Honorarsätzen zu bezahlen.

Sofern keine Honorarsätze vereinbart wurden, ist ein angemessenes Entgelt durch den AG zu begleichen. Liegt ein (Teil-)Verschulden des AG am wichtigen Grund vor, so gilt Pkt VI Abs 1.Bloom Wedding ist zudem berechtigt den Vertrag unter Einhaltung einer angemessenen Frist durch ordentliche Kündigung zu beenden. Weiters ist Bloom Wedding berechtigt jederzeit ohne Angabe von Gründen berechtigt das Vertragsverhältnis, einzelne vertragliche Rechte (zB Subvollmachten) und Verpflichtungen auf Dritte zu übertragen oder sich von Dritten vertreten zu lassen. Im Falle der ordentlichen Kündigung oder der Übertragung des Vertrages wird Bloom Wedding den AG informieren und ist Bloom Wedding zudem berechtigt die bisher angefallenen Leistungen gegenüber dem AG entsprechend den vereinbarten Honorarsätzen (bei einer vereinbarten Auftragssumme anteilig entsprechend der erbrachten Leistungen) abzurechnen und ist der AG zur Zahlung der Rechnungssumme verpflichtet. Die externen Kosten sind durch den AG zu bezahlen. Wird der gesamte Vertrag oder einzelne vertragliche Verpflichtungen übertragen, haftet Bloom Wedding nicht für die Leistungserbringung des Dritten, der AG wendet sich ab dem Zeitpunkt der Vertragsübertragung ausschließlich an diesen Dritten.

Möchte AG aus dem Vertrag zurücktreten nachdem 1-2 Entwürfe von Bloom Wedding gestaltet wurden, werden 350,- (inkl. MwSt) in Rechnung gestellt. Der Betrag wird von der Vorausszahlung von 50% abgezogen und der Restbetrag wird an den AG rücküberwiesen.
Möchte AG aus dem Vetrag zurücktreten nachdem schon einzelene Posten produziert wurden, ist es nicht mehr möglich zurückzutreten. Die Bezahlung der Gesamtrechnung muss 1 Monat vor der Hochzeit beglichen werden. Wird die Hochzeit abgesagt, verschoben oder findet aus einem anderen Grund nicht statt, müssen die Restkosten bis 1 Monat vor dem angesetzten Hochzeitstermin beglichen werden.

 

3.3. Haftung

Bloom Wedding haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Bloom Wedding haftet nicht für beschädigte Waren.

Lieferung:

Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung an die vom Besteller angegebene Lieferadresse. Bereits bei Angebotslegung wird der späteste Auftragstermin bekanntgegeben, damit eine rechtzeitige Fertigstellung und Lieferung des Auftragnehmers gewährleistet werden kann. Bloom Wedding versichert die Lieferung auf den Höchstbetrag. Auf Schäden, die durch den Paketdienst verursacht werden, übernimmt Bloom Wedding keine Haftung.

 

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN/ SONSTIGES

4.1. Gerichtstand und Gesetzgebung

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.
Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. Änderungen oder Ergänzungen schriftlicher Verträge bedürfen der Schriftform. Es gilt österreichisches Recht.

 

4.2. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt. Als verpflichtende Erstinstanz wird die Methode der Mediation herangezogen.

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